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CIMCO Katalog 2014

Beratung und Bestellung unter Tel.: 02191/371-01, Fax: 02191/371-85, E-Mail: info@cimco.de 297 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 Verkaufs- und Lieferbedingungen – Stand Januar 2012 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Mündliche Absprachen bedür- fen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Angebote sind bis zu unserer schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend. 2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungs- rechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Liefe- rer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat. 3. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind. 4. Angaben über Maße, Gewichte und andere Eigenschaften der Ware sind Näherungswerte und unterliegen den branchenüblichen Toleranzen. Sie beinhalten keine zugesicher- ten Eigenschaften im Rechtssinne, so lange sie nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Produkte sind abschließend in unserem Katalog beschrieben. II. Preise und Zahlungsbedingungen 1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, Kosten für Versand und Transportversicherung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. 2. Der Zahlungsanspruch des Lieferanten wird 10 Tage nach Zugang der Rechnung fällig. 3. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum werden 3 % Skonto gewährt. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt. Alle Rechnungen sind innerhalb von 60 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. 4. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. 5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 6. Im Falle verspäteter Zahlung ist der Lieferer berechtigt zur Berechnung von Verzugszinsen gemäß der aktuellen Gesetzgebung. III. Versandbedingungen; Rücksendungen 1. Der Versand erfolgt ab Werk und ohne Gewähr für die günstigste Versandart, sofern keine bestimmte Vereinbarung getroffen ist. Sendungen ab Nettowarenwert 500,- € erfolgen frei Haus, unter Nettowarenwert 50,- € erfolgen ab Werk zuzügl. 10,- € Bearbeitungszuschlag. Exportsendungen über einem Nettowarenwert von 250,- € erfolgen frei deutsche Grenze oder F.O.B. deutschem Seehafen. 2. Warenrücksendungen bedürfen der Zustimmung des Lieferers, sofern es sich nicht um berechtigte Reklamationen handelt. Sendet der Besteller ohne ausdrückliche Zustim- mung des Lieferers Ware zurück, ohne dass der Grund hierfür eine fehlerhafte Lieferung ist, so berechnet der Lieferer eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15 % des Netto- warenwertes zu aktuellen Verkaufspreisen. Das Recht, auf Vertragserfüllung und Abnahme der Ware gegen Erstattung des dem Lieferer durch die Rücksendung verursachten Mehraufwandes zu bestehen, bleibt unberührt. Beschädigte Waren und Auslaufartikel werden in keinem Fall zurückgenommen. IV. Eigentumsvorbehalt 1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zuste- henden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben. 2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäu- fern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. 3. a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Neben- rechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vor- behaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. b)Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Andro- hung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsab- tretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen. 4. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. b)Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt. c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsicht- lich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzungen ihres Widerrufs gilt Nr. 3. c) entsprechend. d)Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vor- behaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab. 5. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. 6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. V. Fristen für Lieferungen; Verzug 1. Sollte der Lieferer an der Einhaltung des Leistungstermins gehindert sein, verschiebt sich der Leistungstermin um einen angemessenen Zeitraum; dies gilt nicht, wenn der Liefe- rer die Verzögerung zu vertreten hat. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderli- chen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Zugesagte Liefertermine (“Lieferung bis ...”, “Lieferung in ...”, “Lieferung am ...”) gelten als Richtdaten, sofern sie nicht ausdrücklich durch Zusätze wie “spätestens am ...”, “garantiert bis ...” für verbindlich erklärt werden. 3. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen. 4. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. 5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung, die über die in Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes der groben Fahr- lässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. 6. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurück tritt und / oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht. 7. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefan- genen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. 8. Falls der Besteller den Nichterhalt einer an ihn gelieferten Sendung reklamiert, kann der Lieferer ihm die Kosten der Nachforschung, mindestens jedoch einen Betrag von 30,- € berechnen. 9. Weitergehende und andere Ansprüche und Rechte im Zusammenhang mit verspäteter Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen.

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